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Produktbeschreibung
Durch den neuen § 2b UStG gelten Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) grundsätzlich vollumfänglich als Unternehmer. Sie gelten nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und keine größeren Wettbewerbsverzerrungen drohen. Genau hier aber bleiben noch immer viele Unklarheiten, mit denen sich der Artikel beschäftigt.
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