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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Angesichts der Corona-Krise hatte der Gesetzgeber für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 den Regel-Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 % gesenkt. Darüber hinaus wurde für die zwischen dem 1. Juli 2020 und 30. Juni 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Umsatzsteuersatz für anwendbar erklärt. Diese Regelung wurde später bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Demgemäß sind auch die Umsätze mit Speisen von Krankenhaus-Cafeterien- und -Kantinen grundsätzlich bis 31. Dezember 2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen. Die Regierungsparteien haben nun einen Vorschlag zur Verlängerung der ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen ausdrücklich abgelehnt. Aller Voraussicht nach muss daher ab 1. Januar 2024 die Abgabe von Speisen zum Verzehr vor Ort wieder dem Regelsteuersatz von 19 % unterworfen werden.
115. Jahrgang 2023
Heft 12
Seitenbereich 1200 - 1203, Dateigröße 0,9 MB

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