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Steuerrecht

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Produktbeschreibung
In der Gesundheitsbranche sind Steuerpflichtige wie Krankenhäuser aufgrund ihrer steuerbefreiten Heilbehandlungsleistungen in weiten Teilen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es stellt sich aber die Frage, wie mit zu Unrecht an Zulieferer aufgrund eines unrichtigen oder unberechtigtem Steuerausweis gezahlten Umsatzsteuerbeträgen umzugehen ist. Nicht selten wird der überhöhte Umsatzsteuerausweis und die damit einhergehende überhöhte Umsatzsteuerzahlung erst nach längerer Zeit entdeckt. Zu diesem Zeitpunkt kann ein Zulieferer insolvent sein oder schon gar nicht mehr existieren. Für solche Fälle hatte der EuGH bereits vor einigen Jahren in seiner "Reemtsma"-Rechtsprechung den Direktanspruch eines Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt des insolvent gegangenen Zulieferers bestätigt. Danach soll eine überhöht ausgewiesene und abgeführte Umsatzsteuer direkt durch das Finanzamt des leistenden Unternehmers an den anspruchsberechtigten Leistungsempfänger auszuzahlen sein, wenn die Erstattung durch den leistenden Unternehmer nicht oder nur sehr erschwert möglich ist./
Auch zu Beginn des Jahres 2024 sind Arbeitgeber wieder gefordert, die aktuelle Rechtslage sowie aktuelle Tendenzen in der Verwaltung und Rechtsprechung zu sichten und ihre internen Prozesse im Hinblick auf Neuerungen zu prüfen. Lohnsteuerlich interessante gesetzliche Neuregelungen finden sich im Inflationsausgleichsgesetz. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz mit den Neuregelungen zur Beteiligung an Start-Up-Unternehmen enthält ebenfalls steuerliche Neuerungen, die allerdings für Arbeitgeber im Gesundheitsbereich von geringerer praktischer Bedeutung sein dürften und hier deshalb nicht näher betrachtet werden.
116. Jahrgang 2024
Heft 2
Seitenbereich 153 - 158, Dateigröße 0,8 MB

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