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Produktbeschreibung
Die Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Krankenhauses oder einer Tochtergesellschaft im Auftrag einer jPöR oder eines Gemeinnützigen fallen unter die Steuerbefreiung. Bei Tätigkeiten für steuerpflichtige, gewerbliche Auftraggeber ist die Befreiung demgegenüber nicht anwendbar. Zur Anwendung der Steuerbefreiung auf nebenberufliche Tätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied für eine jPöR hat nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung genommen.