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Produktbeschreibung
Die Frage, ob die Lieferung von Strom an Mieter umsatzsteuerlich eine eigene Hauptleistung ist oder eine Nebenleistung zur Vermietungsleistung darstellt war rechtlich seit langem umstritten. Reine Stromlieferungen sind in aller Regel umsatzsteuerpflichtig und berechtigen damit auch zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen. Angesichts der hohen Anschaffungskosten für Stromerzeugungsanlagen in Form von Blockheizkraftwerken (BHKW) oder Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind die entsprechend hohen möglichen Vorsteuerbeträge ein wichtiger Einflussfaktor bei der Kalkulation von Stromkosten aus der eigenen Erzeugung. Handelt es sich bei der Stromversorgung von Mietern indes um eine Nebenleistung zur Vermietung, so sind diese wie die Hauptleistung, in der Regel umsatzsteuerbefreit, soweit nicht ausnahmsweise eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgen kann.