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Produktbeschreibung
Gemeinnützige Krankenhäuser sind gelegentlich Verwalter von gemeinnützigen Treuhandstiftungen. Steuerlich wird eine Treuhandstiftung wie eine rechtsfähige Stiftung als eigenständiger Steuerpflichtiger behandelt. Insbesondere unterliegt eine solche Treuhandstiftung der Körperschaftsteuer und soweit sie einen Gewerbebetrieb unterhält auch der Gewerbesteuer.