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117. Jahrgang 2025
Heft 10
Seitenbereich 826 - 828, Dateigröße 0,1 MB

Steuerrecht

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Produktbeschreibung
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass eine Gemeinnützigkeit auch durch arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Gemeinnützigen nach § 57 Absatz 3 AO möglich ist und die entsprechenden Leistungen zwischen Gemeinnützigen dann steuerbegünstigt sind. Damit können nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere auch Servicegesellschaften von gemeinnützigen Krankenhausträgern selbst gemeinnützig sein. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass die Leistungen der Servicegesellschaft an gemeinnützige Träger, insbesondere Krankenhäuser, nicht mit Ertragsteuern belastet werden. Zudem können dann aber zum Beispiel auch Verluste in der Servicegesellschaft mit gemeinnützigen Mitteln aus den gemeinnützigen Krankenhausträgern ausgeglichen werden.