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Produktbeschreibung
Mit einem Schreiben vom 29. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) angepasst und in diesem Rahmen auch gemeinnützigkeitsrechtliche Regelungen zu den §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) ergänzt. Bereits mit Urteil aus Dezember 2024 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur umsatzsteuerlichen Behandlung unselbstständiger Stiftungen (Treuhandstiftungen) getroffen. Welche Implikationen hat dies für Kliniken?