Steuerrecht: Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
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Produktbeschreibung
Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Mit einem Urteil vom 12. Oktober 2010 (Az.: I R 59/09), veröffentlicht am 5. Januar 2011, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei der Ausschüttung des Vermögens einer Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter entschieden. Damit hat der BFH aus Sicht der Autoren klargestellt, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zu einer rückwirkenden vollständigen Aberkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AO führen können.
Auskunftsanspruch einer Klinik hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes auf Leistungen eines Konkurrenten
Mit einem Urteil vom 7. Dezember 2010 hat das Finanzgericht Münster (Az.: 15 K 3614/07 U) der Klage einer Klinik stattgegeben, die auf die Erteilung einer Auskunft über den bei einem Konkurrenten angewendeten Umsatzsteuersatz für den Transport von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und der Beförderung von Ärzteteams gerichtet war. Die Autoren skizzieren die Entscheidung.
Mit einem Urteil vom 12. Oktober 2010 (Az.: I R 59/09), veröffentlicht am 5. Januar 2011, hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei der Ausschüttung des Vermögens einer Körperschaft an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter entschieden. Damit hat der BFH aus Sicht der Autoren klargestellt, dass schwerwiegende Verstöße gegen die Selbstlosigkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO zu einer rückwirkenden vollständigen Aberkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 61 Abs. 3 AO führen können.
Auskunftsanspruch einer Klinik hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes auf Leistungen eines Konkurrenten
Mit einem Urteil vom 7. Dezember 2010 hat das Finanzgericht Münster (Az.: 15 K 3614/07 U) der Klage einer Klinik stattgegeben, die auf die Erteilung einer Auskunft über den bei einem Konkurrenten angewendeten Umsatzsteuersatz für den Transport von Blutkonserven, von Blutproben, von Organen und der Beförderung von Ärzteteams gerichtet war. Die Autoren skizzieren die Entscheidung.