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Produktbeschreibung
Die Vollzugshilfe zur »zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung & 12. BImSchV)« unterscheidet nicht auszuschließende Störungen, Dennoch-Störfälle und exzeptionelle Störfälle. Insbesondere bei Dennoch-Störfällen liegt die Domäne der Werkfeuerwehr (unter anderem das schnelle Eingreifen, die Orts- und Anlagenkennt-
nis, Sonderlöschmittel oder Messtechniken). Aus der Störfall-Verordnung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar eine Pflicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr, landesrechtlich aber aus gesetzlich definierten besonderen Risiken. Werkfeuerwehren können so in die Maßnahmen zur Auswirkungsbegrenzung eingeplant und ein Teil der Genehmigungsgrundlage gemäß des Störfallrechts werden. Für die Praxis bedeutet das: Gefährdungsanalysen, Szenarien, Bemessungen/operative Konzeptionen,
Soll-Ist-Abgleiche und Umsetzungspläne. Dieser Beitrag zeigt (orientiert an dem in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Bedarfs- und Entwicklungsplan), wie Bedarfsplanungen von Werkfeuerwehren in ein störfall- und brandschutzrechtliches Gesamtkonzept integriert werden kann. Da die Pflicht zur Erstellung eines Bedarfs- und Entwicklungsplans jedoch nicht für alle Länder gilt, ist die hier vorgestellte Methodik nur eine von vielen Möglichkeiten. Die Kernidee ist dabei: Die Pflichten der Stör-
fall-Verordnung (die Verhinderung beziehungsweise die Auswirkungsbegrenzung von Störfällen) sowie landesrechtliche Kriterien bestimmen gemeinsam die Schutzziele, die Szenarien und die Leistungsanforderungen.
nis, Sonderlöschmittel oder Messtechniken). Aus der Störfall-Verordnung ergibt sich allerdings nicht unmittelbar eine Pflicht zur Vorhaltung einer Werkfeuerwehr, landesrechtlich aber aus gesetzlich definierten besonderen Risiken. Werkfeuerwehren können so in die Maßnahmen zur Auswirkungsbegrenzung eingeplant und ein Teil der Genehmigungsgrundlage gemäß des Störfallrechts werden. Für die Praxis bedeutet das: Gefährdungsanalysen, Szenarien, Bemessungen/operative Konzeptionen,
Soll-Ist-Abgleiche und Umsetzungspläne. Dieser Beitrag zeigt (orientiert an dem in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Bedarfs- und Entwicklungsplan), wie Bedarfsplanungen von Werkfeuerwehren in ein störfall- und brandschutzrechtliches Gesamtkonzept integriert werden kann. Da die Pflicht zur Erstellung eines Bedarfs- und Entwicklungsplans jedoch nicht für alle Länder gilt, ist die hier vorgestellte Methodik nur eine von vielen Möglichkeiten. Die Kernidee ist dabei: Die Pflichten der Stör-
fall-Verordnung (die Verhinderung beziehungsweise die Auswirkungsbegrenzung von Störfällen) sowie landesrechtliche Kriterien bestimmen gemeinsam die Schutzziele, die Szenarien und die Leistungsanforderungen.