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8. Jahrgang 2019
Heft 4
Seitenbereich 113 - 115

Strafbarkeitsrisiko "Vorenthalten von Arbeitsentgelt" (§ 266a StGB). Strafrechtliche Konsequenzen der aktuellen Entscheidung des BSG zu Honorarärzten /

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Produktbeschreibung
Die Entscheidung des BSG vom 04.06.2019 (Az. B 12 R 11/18 R) zur Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Honorarärzten ist auch für das Strafrecht von Bedeutung. Während der Krankenhausträger für die Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge haftet, trifft die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt unmittelbar den für die Abführung der Beiträge verantwortlichen Geschäftsführer. Staatsanwaltschaften übernehmen in der Regel die sozialrechtliche Einschätzung hinsichtlich des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung. Wer ein Statusfeststellungsverfahren unterlässt, wird sich zudem seit der Entscheidung des BSG nicht mehr auf einen Irrtum berufen können.
In einem separaten Abschnitt wird zudem auf einen neuen Bußgeldtatbestand im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) eingegangen, der auch Krankenhäuser betrifft.