Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen von Honorarärzten im Krankenhaus
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Produktbeschreibung
Einzelne Finanzbehörden, insbesondere in Bayern, gewähren neuerdings niedergelassenen Ärzten, die als Honorarärzte im Krankenhaus hauptsächlich konsiliarisch tätig sind, keine Umsatzsteuerbefreiung für ihre heilkundliche Tätigkeit, weil formal die Voraussetzungen der maßgeblichen Befreiungsvorschriften nicht erfüllt seien. Dabei wird im Rahmen von Betriebsprüfungen offensichtlich sogar eine rückwirkende Festsetzung von Umsatzsteuer (mit entsprechender Zinsbelastung) vorgenommen. Diese Rechtsauffassung ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes nicht gedeckt. Betroffene Honorarärzte sollten sich gegen eine (angebliche) Umsatzsteuerpflicht mit allen Kräften zur Wehr setzen.