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Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2011 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Speisenlieferungen

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Produktbeschreibung
Die Frage, wann die Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen als Warenlieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt und wann der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden ist, war bereits Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen und ist für Krankenhäuser von besonderem Interesse. Die Autoren referieren die Antwort des EuGH auf vier Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs, welche die Abgrenzung zwischen nicht ermäßigten Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und der ermäßigten Lieferung von Nahrungsmitteln betrafen. Das Urteil des EuGH wird in seinen verschiedenen Bestandteilen detailliert erläutert. Entscheidend kommt es nach Auffassung des EuGH darauf an, wie im Einzelfall das Gewicht der Dienstleistungselemente zu bewerten ist. Obwohl der vom EuGH festgelegte Wertungsmaßstab teilweise von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und der deutschen Finanzgerichtsrechtsprechung abweicht, wird sich die umsatzsteuerliche Beurteilung von Speisenlieferungen in den meisten Fällen nach Einschätzung der Autoren kaum ändern. Beim Abschluss neuer Speisenlieferungsverträge sind jedoch die vom EuGH festgelegten Grundsätze zu beachten. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass sich eine Inanspruchnahme zusätzlicher Dienstleistungselemente auf ein Minimum beschränkt.
103. Jahrgang 2011
Heft 5
Seitenbereich 491 - 493