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Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen bei nachfolgender stationärer Behandlung

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Produktbeschreibung
Zwischen Krankenhäusern und Kassenärztlichen Vereinigungen ist seit jeher umstritten, ob eine ambulante Notfallbehandlung, an die sich eine stationäre Behandlung des Patienten angeschlossen hat, durch das Krankenhaus gesondert abgerechnet werden kann. Die Kassenärztlichen Vereinigungen lehnen eine Vergütung mit dem Hinweis ab, dass die Notfallbehandlung als Teil der stationären Behandlung anzusehen sei. Für Krankenhäuser ist dies insbesondere in Fällen problematisch, in denen die stationäre Behandlung des Patienten in einem anderen Krankenhaus stattfindet, da die Zahlungsverweigerung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Folge hat, dass sie für ihre ambulante Notfallbehandlung keine Vergütung erhalten. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat sich aktuell mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass stets eine einheitliche stationäre Behandlung vorliege, wenn auf eine Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme des Patienten erfolge. Im folgenden Beitrag wird erläutert, warum dieses Urteil ein weiteres Beispiel für die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Krankenhäuser gegenüber den Vertragsärzten bei der Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen ist.
102. Jahrgang 2010
Heft 11
Seitenbereich 1081 - 1084

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