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Verträge mit Belegärzten und die Strafbarkeit nach § 299b StGB

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Produktbeschreibung
Seit dem 04.06.2016 machen sich Geschäftsführer von Krankenhausträgergesellschaften nach § 299b StGB strafbar, wenn sie Ärzten einen Vorteil als Gegenleistung für die Zuführung von Patienten anbieten, versprechen oder gewähren (Bestechung im Gesundheitswesen). Belegärzte behandeln ihre Patienten in Krankenhäusern, ohne dass dies eine tatbestandliche Zuführung im Sinne von §§ 299a, 299b StGB sein muss. Der folgende Beitrag soll durch Erläuterung der rechtlichen Grundlagen zur rechtssicheren Gestaltung von Verträgen mit Belegärzten beitragen.
12. Jahrgang 2023
Heft 4
Seitenbereich 123 - 124, Dateigröße 2 MB

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