Wahlleistungsvereinbarungen durch einen Stellvertreter

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Produktbeschreibung
Die Genehmigung einer vollmachtlos unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung wirkt nach § 184 Absatz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts - hier die Wahlleistungsvereinbarung - zurück. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 17 Absatz 2 KHEntgG, insbesondere steht der Schutzzweck der Vorschrift nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der vollmachtlose Vertreter, der den Patienten vertreten hatte, ein Mitarbeiter des klagenden Krankenhauses war.