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Wahlleistungsvereinbarungen durch einen Stellvertreter

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Die Genehmigung einer vollmachtlos unterschriebenen Wahlleistungsvereinbarung wirkt nach § 184 Absatz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts - hier die Wahlleistungsvereinbarung - zurück. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Regelung des § 17 Absatz 2 KHEntgG, insbesondere steht der Schutzzweck der Vorschrift nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der vollmachtlose Vertreter, der den Patienten vertreten hatte, ein Mitarbeiter des klagenden Krankenhauses war.
113. Jahrgang 2021
Heft 1
Seitenbereich 52 - 55, Dateigröße 0,7 MB

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