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Produktbeschreibung
Baurechtlich besteht die Möglichkeit, den Zweiten Rettungsweg durch Ge-räte der Feuerwehr bereitzustellen. Im Genehmigungsverfahren stellt sich je-doch stets die Frage, bis wann solche mobilen, nur verzögert zur Verfügung stehenden Geräte ausreichend sind oder ab wann dauerhafte, bauliche Rettungswege erforderlich werden. Mit anderen Worten: Gibt es einen Grenzwert, der ingenieurmäßig hergeleitet werden kann, bis zu dem die Personenrettung über Feuerwehrleitern sachgerecht ist beziehungsweise ab wann baulich ein Zweiter Rettungsweg zu fordern wäre. Der Beitrag schlägt eine Lösung vor: