Zulässige Nebentätigkeit eines Vertragsarztes bei hälftigem Versorgungsauftrag
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Produktbeschreibung
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darf neben einer vollen Zulassung zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung eine Nebentätigkeit im Umfang von maximal 13 Wochenstunden ausgeübt werden. Besteht nur ein hälftiger Versorgungsauftrag, liegt die Höchstgrenze für eine zulässige Nebentätigkeit bei 26 Wochenstunden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 40/09 R festgestellt. Wie die Autorin in ihrer Kommentierung des Urteils hervorhebt, ist diese Entscheidung auch für Krankenhäuser von großer Bedeutung, da sie bei einer Kooperation mit Vertragsärzten wissen müssen, in welchem Umfang eine Zusammenarbeit zulässig ist.