Zur Anwendbarkeit des § 17c Absatz 2a KHG bei Nachforderungen für stationär erbrachte Leistungen
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Produktbeschreibung
§ 17c Absatz 2a KHG schließt weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Ziel Nachforderungen eines Krankenhauses aus, welche auf einer im Wesentlichen unveränderten Datenbasis im Sinne des § 301 SGB V beruhen. Erfordert die Geltendmachung einer Nachforderung für stationär erbrachte Leistungen eines Krankenhauses keine erneute Prüfung der nach § 301 SGB V übermittelten und bereits aufgrund einer vorhergehenden Schlussrechnungslegung bestätigten Daten und Leistungen, liegt kein Anwendungsfall des § 17c Absatz 2a KHG vor. (Leitsatz, SG Altenburg, Urteil vom 23. Juni 2025, Az.: 23 KR 1103/23, juris, Rn. 30)