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Zur Aufwandspauschale nach § 275 Absatz 1c Satz 3 SGB V

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Produktbeschreibung
Um einer "ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken", hat der Gesetzgeber zum 1. April 2007 in § 275 Absatz 1c Satz 3 SGB V eine Aufwandspauschale eingeführt. Danach ist, falls die Prüfung der Krankenhausrechnung durch den MDK nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, von der jeweiligen Krankenkasse eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 EUR an das Krankenhaus zu entrichten. War die Prüfung durch den MDK ohnehin schon eines der umstrittensten Themen des Krankenhausrechts, facht die Aufwandspauschale die bestehenden Divergenzen zusätzlich an. Auch die zahlreichen Entscheidungen des BSG zur Aufwandspauschale belegen, dass deren Konfliktpotenzial erheblich und die Geltendmachung oft schwierig ist. So waren allein Anfang Oktober 2016 fünf Verfahren beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig, in denen die Anspruchsvoraussetzungen der Aufwandspauschale strittig waren. Die Ausführungen sollen eine erste Einschätzung ermöglichen, ob sich im Einzelfall die Aufwandspauschale tatsächlich durchsetzen lässt.
109. Jahrgang 2017
Heft 1
Seitenbereich 42 - 52

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