Angestellte Ärzte als Gesellschafter - die Perpetuierung der "Gründereigenschaft"

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Produktbeschreibung
Mit § 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V in der Fassung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) unternimmt der Gesetzgeber die Lösung eines seit Jahren bestehenden Problems: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und die Erstreckung der Gründereigenschaft auf diese Ärzte. Damit soll vorrangig der Fortbestand ärztlich getragener MVZs nach Ausscheiden derjenigen Altärzte gesichert werden, die ihre Zulassungen ursprünglich zur Entstehung des MVZ eingebracht hatten. Es eröffnet aber auch Gestaltungsspielräume für von Krankenhäusern getragene MVZ (Krankenhaus-MVZ).