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Arbeitsrecht

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Produktbeschreibung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat in der Entscheidung vom 30. November 2015 (Aktenzeichen: 16 Sa 583/15) das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Falle der Tätigkeit eines Honorararztes verneint - trotz seiner Eingliederung in die klinischen Arbeitsabläufe, Einteilung in Dienstpläne und der Zusammenarbeit mit Klinikmitarbeitern. Es mangelte im konkreten Fall an einem allgemeinen Weisungsrecht des beklagten Krankenhauses hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit des Honorararztes. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. Dezember 2015, L 2 R 515/14) nahm in einem vergleichbaren Sachverhalt dagegen eine abhängige Beschäftigung an.
108. Jahrgang 2016
Heft 4
Seitenbereich 317 - 319

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