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107. Jahrgang 2015
Heft 12
Seitenbereich 1176 - 1180

Betriebshaftpflicht

Zeitschriften
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Produktbeschreibung
Bisher hat der Gesetzgeber keine generelle gesetzliche Versicherungspflicht für Krankenhäuser vorgesehen. Im Zuge der Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes gab es in der Versicherungswirtschaft Sorge darüber, dass der Gesetzgeber den Pflichtversicherungskreis gemäß § 113 VVG um die Haftpflichtversicherung erweitern könnte. Zwar ist nach § 21 der Musterberufungsordnung der deutschen Ärzte (MBO-Ä) der Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Entsprechende Regelungen sind in den einzelnen Kammer-Berufsordnungen enthalten, Ärzte sind aber nur durch das Standesrecht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Der Autor erläutert neue Regelungen durch das Patientenrechtegesetz.