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Das neue Zuzahlungsinkasso im Krankenhaus gemäß § 43b SGB V

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Produktbeschreibung
Mit dem Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) wurde auch das Inkassoverfahren für die Zuzahlung gesetzlich Versicherter im Falle eines stationären Krankenhausaufenthaltes in Absatz 3 zu § 43 b SGB V neu geregelt. Danach sind die Krankenhäuser nunmehr verpflichtet, die Zuzahlungen gesetzlich Versicherter notfalls bis zur Zwangsvollstreckung von diesen einzuziehen. Dies bedeutet für die Krankenhäuser einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Gemäß dem gesetzlichen Auftrag hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zur Umsetzung des Zuzahlungsinkassos geschlossen, die neben detaillierten Verfahrensregelungen auch - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe - einen pauschalen Ausgleich für den Verwaltungsaufwand vorsieht (Die Vereinbarung vom 16. Juni 2009 folgt im Anschluss an diesen Beitrag). Die Autoren erläutern die neue Rechtslage und die einzelnen Schritte des Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahrens umfassend und praxisorientiert.
101. Jahrgang 2009
Heft 9
Seitenbereich 829 - 842

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