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Einordnung der DRG B61Z in das Vergütungssystem und den Versorgungsauftrag

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Produktbeschreibung
Die Kostenträger thematisieren in einigen Regionen die Abrechnung der DRG B61Z (Akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks außer bei Transplantation) im Rahmen des Versorgungsauftrages. Dabei wird zum Beispiel gefordert, dass nur Krankenhäuser mit neurochirurgischen Einrichtungen die Leistungen, die mit der DRG B61Z beschrieben werden, abrechnen können sollen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Definition der schon seit der Einführung des G-DRG-Systems problematischen DRG. Es wird dargestellt, welche Leistungen die DRG B61Z beschreibt und ob aus ihrer Definition ein Fachabteilungsbezug oder ein Bezug zum Versorgungsauftrag hergeleitet werden kann. Auch die Herausforderung der Verhandlung einer sachgerechten Vergütung für die bundesweit unbewertete Fallgruppe wird thematisiert.
102. Jahrgang 2010
Heft 6
Seitenbereich 547 - 551

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