Erweiterung der Zuschläge für ländliche Krankenhäuser
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Produktbeschreibung
Durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wird die bestehende Regelung in § 9 Abs. 2a Nr. 6 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) um Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin ergänzt. Weiterhin haben Krankenhausstandorte auf der Liste nach § 9 Abs. 2a Nr. 6 KHEntgG bei Vorhaltung von mehr als zwei Fachabteilungen Anspruch auf eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 200.000 Euro jährlich je weiterer vorgehaltener Fachabteilung.