Haftungsrelevante Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche von Durchgangsärzten

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Produktbeschreibung
Bei der Tätigkeit eines Durchgangsarztes stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, ob dieser in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat mit der Konsequenz, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften, oder ob die Tätigkeit eben nicht der Amtsausübung zuzurechnen ist, was im Falle einer Fehlbehandlung die persönliche Haftung des handelnden Arztes bedeutet. Die Abgrenzung der einzelnen Tätigkeitsbereiche voneinander erweist sich oftmals als recht schwierig. Dies wurde in der Rechtsprechung und im Schrifttum bislang nicht einheitlich bewertet.