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Hinweisgebersysteme im Krankenhaus - Konflikt zwischen Schweigepflicht und Offenbarungsrecht?

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Produktbeschreibung
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist in Kraft getreten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten greifen einen Monat nach Verkündung und somit ab dem 02.07.2023. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Hinweisgebersystems und der Inbetriebnahme der internen Meldestelle sind die Beschäftigten über die "Nutzung" des "internen Meldeverfahrens" zu informieren (§ 7 Abs. 3 S. 2 HinSchG). Gerade im Krankenhaus können sich Meldungen auch auf Vorfälle im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen beziehen. Hierbei ergeben sich nicht nur Abgrenzungsfragen zwischen den Aufgaben der internen Meldestelle zu anderen Meldesystemen, zum Beispiel im Rahmen des QM oder des CIRS, sondern es besteht auch ein Spannungsverhältnis zur Schweigepflicht des ärztlichen und pflegerischen Personals. Auf die zuletzt genannte Problematik bezieht sich der vorliegende Beitrag.
12. Jahrgang 2023
Heft 3
Seitenbereich 81 - 82, Dateigröße 1,8 MB

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