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LSG Hessen: Zugelassene MVZ dürfen weitere MVZ gründen!

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Produktbeschreibung
Mit Urteil vom 30.11.2016 (Az.: L 4 KA 20/14) hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschieden, dass zugelassene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V bzw. - genauer gesagt - deren Betreibergesellschaften auch dann weitere MVZ gründen dürfen, wenn die Gesellschafter der Betreibergesellschaft nicht (mehr) über den nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V erforderlichen Gründerstatus verfügen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 6 KA 1/17 R anhängig.
6. Jahrgang 2017
Heft 2
Seitenbereich 59 - 61

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