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Produktbeschreibung
Das Bundessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 9. Februar 2011, B 6 KA 12/10 R, mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem MVZ der Betrieb von mehr als zwei Nebenbetriebsstätten (Zweigpraxen) genehmigt werden darf. Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein MVZ in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, das bereits Genehmigungen für Zweigpraxen erhalten hatte und diese auch betreibt, die Genehmigung für den Betrieb von zwei weiteren Zweigpraxen.