Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO

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Produktbeschreibung
Gemäß Art. 35 Abs. 1 EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche verpflichtet, vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz dieser Daten durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden. Gleichlautende Regelungen finden sich auch in den datenschutzrechtlichen Regelwerken der evangelischen und der katholischen Kirche (§ 34 DSG-EKD, § 35 KDG).