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Probezeit und Leistungslaufbahn

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Produktbeschreibung
Die Bewährung in einer vom jeweiligen Gesetzgeber bestimmten Zeitspanne ist die nach § 10 BeamtStG für die Länder bundeseinheitlich vorgegebene Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). In Bayern wurde eine sogenannte "Leistungslaufbahn" eingeführt. Die Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) zur Probezeit weisen zum Bundesrecht und zum Laufbahnrecht anderer Länder deutliche Unterschiede auf.
69. Jahrgang 2021
Heft 12
Seitenbereich 397 - 404

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