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Produktbeschreibung
Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Gewinne aus der Gestellung von Personal- und Sachmitteln durch ein gemeinnütziges Krankenhaus an angestellte Krankenhausärzte für deren Nebentätigkeiten einem steuerbegünstigten Krankenhauszweckbetrieb gemäß § 67 AO zuzuordnen sein können. In der gleichen Entscheidung hat das Finanzgericht Münster die Betriebsausgaben aus der verbilligten Überlassung von Speisen und Getränken an das Personal des gemeinnützigen Krankenhauses teilweise dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zugeordnet.