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Produktbeschreibung
Durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurde ein Anspruch auf eine Übergangspflege für Versicherte für den Fall neu eingeführt, falls eine an die Krankenhausversorgung anschließende Versorgung und Pflege zum Beispiel in der eigenen Häuslichkeit oder in einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.
Die Neuregelung des § 39e SGB V ist mit Wirkung zum 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Aus der Vorschrift an sich sowie aus den Gesetzesmaterialien ergeben einige Vorgaben, die erläutert werden.
Die Neuregelung des § 39e SGB V ist mit Wirkung zum 20. Juli 2021 in Kraft getreten. Aus der Vorschrift an sich sowie aus den Gesetzesmaterialien ergeben einige Vorgaben, die erläutert werden.