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Produktbeschreibung
Ein Plankrankenhaus muss die wesentlichen Krankenhausleistungen, auf die sich sein Versorgungsauftrag bezieht, selbst erbringen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 26. April 2022 - anders als die Vorinstanzen - jetzt so entschieden. Krankenhäuser, die regelmäßig Leistungsbereiche, für die sie einen Versorgungsauftrag haben, an Dritte vergeben, sollten angesichts der aktuellen Entscheidung dringend die Rahmenbedingungen ihres Outsourcings prüfen und neu bewerten.