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Recht und Praxis

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Produktbeschreibung
Keine Krankenhausbehandlung ist ohne Risiko für den Patienten. Deshalb hat die Rechtsprechung immer den Behandlungsvertrag als besonderen Dienstvertrag und nicht als Werkvertrag eingeordnet, bei dem der Arzt und das Krankenhaus den Erfolg schulden. Vielmehr ist der menschliche Organismus aufgrund der Komplexität seiner Vorgänge und Reaktionen auf Behandlungsmaßnahmen "kaum beherrschbar". Aus diesem Grunde trägt der Patient grundsätzlich auch die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler, so wie jeder Anspruchsteller seinen Anspruch darzulegen und zu beweisen hat. Infolgedessen hat der Patient grundsätzlich auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen.
Es gibt aber Schädigungen, die weder aus dem menschlichen Organismus des Patienten stammen noch aus dem Kernbereich ärztlichen Handelns herrühren, sondern aus einem von dem Klinikbetrieb gesetzten Risiko, welches durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht und ausgeschlossen werden muss und kann.
116. Jahrgang 2024
Heft 2
Seitenbereich 152 - 153, Dateigröße 0,7 MB

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