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Recht und Praxis: Aufrechnungsverbot im Landesvertrag NRW

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Produktbeschreibung
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Dieser in § 387 BGB niedergelegte Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet im Grundsatz auch im Verhältnis zwischen Krankenhäusern und gesetzlichen Krankenkassen Anwendung, wenn die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen streitig ist (§ 69 Satz 4 SGB V). Aufrechnungsverbote in landesvertraglichen Regelungen haben jedoch eine von der Rechtsprechung anerkannte Berechtigung und können streitig durchgesetzt werden, wie der Autor darlegt.
104. Jahrgang 2012
Heft 4
Seitenbereich 370 - 372

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