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Recht und Praxis: Zinsen und Verzugsschaden

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Produktbeschreibung
Auf landesrechtlicher Ebene ist den Parteien der zweiseitigen Verträge nach § 112 SGB V die Befugnis eingeräumt worden, in die Verträge über die Allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V Regelungen zur Kostenübernahme und Abrechnung der Entgelte unmittelbar verbindlich für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land aufzunehmen. Dies schließt auch Regelungen über Zinszahlungen ein. Für die Entgeltvereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Krankenhäuser hat der Gesetzgeber normiert, dass diese nach § 11 KHEntgG gemäß Satz 3 Bestimmungen enthalten müssen, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten soll. Hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist auch in § 17 Absatz 1 Satz 3 BPfl V für die der BPfl V (§ 1 Absatz 1 BPfl V) unterfallenden Krankenhäuser aufgenommen. Mittlerweile hat das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach nichtärztlichen Leistungserbringern (zu denen auch zugelassene Krankenhäuser gehören) bei Zahlungsverzug einer Krankenkasse Verzugszinsen und auch Prozesszinsen zugestanden. Eine abschließende Klärung der sich aus dem Leistungsverzug der Krankenkassen ergebenden Ansprüche, aber auch der Fragen im Zusammenhang mit Rückforderungen durch gesetzliche Krankenkassen, ist bisher jedoch nicht erfolgt. Es bleibt eine Vielzahl offener Fragen.
100. Jahrgang 2008
Heft 10
Seitenbereich 1047 - 1051, Dateigröße 0,5 MB

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