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Produktbeschreibung
Die vollstationäre Durchführung einer Krankenhausbehandlung ist dann erforderlich, wenn eine medizinisch notwendige Versorgung aus Gründen der Rechtsordnung nur stationär erbracht werden darf. In diesen Fällen ist die stationäre Krankenhausbehandlung aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehende Behandlungen sind nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges und dürfen von der Krankenkasse nicht gewährt oder bezahlt werden. Die Frage der Übernahme der Behandlungskosten wurde vom 1. Senat deutlich entschieden.
108. Jahrgang 2016
Heft 2
Seitenbereich 136 - 137

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