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Produktbeschreibung
Die Abrechenbarkeit einer vorstationären Behandlung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich an die vorstationäre Behandlung eine ambulante Operation nach Maßgabe des § 115b SGB V anschließt. Krankenhäuser können gemäß § 115a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung). Schließt sich aber eine vollstationäre Krankenhausbehandlung des Patienten an, ist eine vorstationäre Behandlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG neben der Fallpauschale nicht gesondert abrechenbar. Umstritten war lange Zeit, ob dies auch gilt, wenn sich im Zuge der vorstationären Untersuchung herausstellt, dass anstelle einer vollstationären Krankenhausbehandlung eine ambulante Operation gemäß § 115b SGB V als weitere Behandlung des Patienten ausreicht. Im vorliegenden Beitrag erläutert die Autorin ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts dazu.
108. Jahrgang 2016
Heft 3
Seitenbereich 209 - 210

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