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Produktbeschreibung
Die Informationsfülle des Internets lässt sich oftmals nur durch den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Inhalte sinnvoll nutzen. Auch Krankenhäuser machen auf ihrer Homepage von der Möglichkeit Gebrauch, eigene Angaben durch eine Verlinkung mit anderen Internetseiten zu ergänzen. Dabei stellt sich aber die Frage, ob der Verweisende für die Inhalte der verlinkten Homepage verantwortlich gemacht werden kann, wenn dort unzulässige Informationen bereitgehalten werden. Ist derjenige, der den Link setzt, zur ständigen Prüfung der verlinkten Inhalte verpflichtet und ab wann haftet der Verweisende für die verlinkten Inhalte so, als wären es seine eigenen Informationen? Die Autorin diskutiert ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu Haftungsfragen für Verlinkungen auf der Homepage.
108. Jahrgang 2016
Heft 5
Seitenbereich 410 - 412

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