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Produktbeschreibung
Zum Teil widerstreitende Urteile der Sozialgerichtsbarkeit zu den Möglichkeiten der Rechnungskorrekturen gegenüber Krankenkassen, beschäftigen die Krankenhäuser immer wieder. Ein klar positives Urteil des BSG vom 19. April 2016 zum Zeitraum, in dem Nachforderungen der Krankenhäuser möglich sind, wird im aktuellen Beitrag mit seinen Voraussetzungen erläutert. Rechnungskorrekturen von Krankenhäusern sind grundsätzlich bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährung möglich. In bestimmten Fallkonstellationen kann sich dieser Zeitraum auf das Rechnungs-/Geschäftsjahr reduzieren.