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Produktbeschreibung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2016 bestätigt, dass neben der Auffälligkeitsprüfung auch eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung einer Krankenhausabrechnung mit einem eigenständigen Prüfregime existiert. Die Ergänzung des § 275 Absatz 1c Satz 4 SGB V durch das KHSG wird lediglich auf Prüfungen angewendet, die ab dem 1. Januar 2016 erfolgen. Es existiert somit kein Anspruch auf die Zahlung einer Aufwandspauschale. Der Autor erläutert (und kritisiert) die Urteilsbegründung des BSG ausführlich.