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Produktbeschreibung
Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, führt dies zu einem Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. Dies gilt auch dann, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
In seinem Urteil vom 13. März 2018 - VI ZR 151/17 - befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Haftung eines Honorararztes aufgrund einer fehlerhaften Behandlung, welche sowohl in der Praxis des Honorararztes, als auch im Krankenhaus erfolgte.
110. Jahrgang 2018
Heft 10
Seitenbereich 938 - 940

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