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Produktbeschreibung
Das Amtsgericht (AG) Mosbach hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob neben einer von der gesetzlichen Krankenkasse übernommenen Krankenhausbehandlung die Transplantation eines Spendermeniskus als medizinische Wahlleistung abgerechnet werden konnte. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass diese Transplantationsleistung keine allgemeine Krankenhausleistung darstelle, da es sich nicht um eine anerkannte Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Der Autor erläutert die Konsequenzen aus dieser Entscheidung.