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Produktbeschreibung
Das SARS-Coronavirus ist als meldepflichtiger Krankheitserreger anzusehen. Wirken sich Beeinträchtigungen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder Rechtsverordnungen als faktische Schließung eines Betriebes aus, sind die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht einer Betriebsunterbrechungsversicherung erfüllt. Das Landgericht Mannheim hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber einem Versicherungsunternehmen auf Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung zwar im Ergebnis abgelehnt, das grundsätzliche Eingreifen einer Betriebsunterbrechungsversicherung jedoch bejaht. Die Folgerungen des Gerichts können auf Krankenhäuser übertragbar sein.
112. Jahrgang 2020
Heft 8
Seitenbereich 710 - 712, Dateigröße 0,7 MB

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