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Produktbeschreibung
Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2020 - B 1 KR 21/20 R - hat das Bundessozialgericht unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung vom 23. Juni 2015 - B 1 KR 21/14 R - festgestellt, dass die Kodierung einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung mittels des OPS 8-550 ein bestimmtes Lebensalter des Patienten voraussetze. Dieses liege in der Regel bei mindestens 70 Jahren. Allerdings könne die Behandlung in Einzelfällen auch bei Patienten ab einem Lebensalter von 60 Jahren kodiert werden, wenn das Krankenhaus durch ergänzende plausibilisierende Angaben hinreichend deutlich machen könne, dass die Komplexbehandlung erforderlich war.
113. Jahrgang 2021
Heft 8
Seitenbereich 724 - 726, Dateigröße 0,7 MB

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