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Produktbeschreibung
Ist es zulässig, wenn eine ärztliche Beratung ausschließlich am Telefon, per E-Mail oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel erfolgt? Eine so genannte Fernbehandlung liegt vor, wenn der Behandelnde allein aufgrund einer schriftlich, fernmündlich oder über andere Medien oder durch Dritte auf Distanz vermittelten Information eine Diagnose stellt. In der Vergangenheit waren ärztliche Fernbehandlungen berufsrechtlich tatsächlich nahezu ausnahmslos unzulässig. Allerdings wurde die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte 2018 durch die Beschlüsse des 121. Deutschen Ärztetages geändert. Es wurde klargestellt, dass eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt ist, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. In der Folge wurde auch das Werbeverbot für Fernbehandlungen in § 9 HWG angepasst. Nach dieser gesetzlichen Änderung stellte sich aber nach wie vor die Frage, ab wann der zulässige Rahmen der Werbung für eine Fernbehandlung überschritten wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr höchstrichterlich entschieden, wo in diesem Bereich eine Grenze zu ziehen ist.
114. Jahrgang 2022
Heft 8
Seitenbereich 700 - 702, Dateigröße 0,7 MB

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