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Produktbeschreibung
Der Erstattungsanspruch des Nothelfers setzt voraus, dass bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Leistungen erbracht worden wären. In dem vorliegenden Revisionsverfahren konnte sich das nothelfende Krankenhaus mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen aus ambulanter Notfallbehandlung eines nicht in Deutschland gemeldeten Unionsbürger erfreulicherweise durchsetzen.