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Produktbeschreibung
Die Geltendmachung des Aufschlags nach § 275c Absatz 3 SGB V kommt nur für diejenigen Abrechnungsprüfungen in Betracht, die von der Krankenkasse ab dem 1. Januar 2022 eingeleitet worden sind. Relevanter Zeitpunkt ist dabei die Erteilung des Prüfauftrages der Krankenkasse an den Medizinischen Dienst, denn dadurch manifestiert sich die Einleitung der Rechnungsprüfung nach außen. Grundlage hierfür ist das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2023, Az.: B 1 KR 8/23 R.